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Liebe Leser*innen

Die Spatzen pfeifen's vom Dach

Neue Rechtsbehelfsbelehrung von Jobcenter

Jane Winkler • Nov. 24, 2020

Vorsicht Falle! Recht haben und Recht bekommen?

Anfang Oktober kam eine neue Eingliederungsvereinbarung. Wegen der aktuellen Coronalage kam diese per Post.[1]

In der neuen Fassung der Jobcenter Rechtsbehelfsbelehrungen könnte man den Eindruck gewinnen, es fände, nach dem Urteil des BVerfG , ein Umdenken der Mitarbeiter statt.

Bis auf den Schluss,

da überkommt einen das große Rätsel raten. Dort findet sich ein Satz, der sogleich stutzig macht.

  • "Führen die Leistungsminderungen dazu, dass kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird,
    werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt."

So genau weiß ich es ja nicht, wann nach dem Karlsruher Urteil diese Version ausgearbeitet wurde.
Fast ein Jahr, hat zur
rechtskonformen Korrektur, jedoch nicht gereicht und derweil machen sie munter weiter ..


Wie soll es zu einen Leistungswegfall kommen?

Die Miete und Wohnkosten dürfen nicht mehr angetastet werden.

Euro 449 - Regelsatz einer erwachsenen alleinstehenden Person (ohne Beschäftigung ;-)
Euro 138 - Abzug, bei 30 % Sanktion
Euro 311 = Ergebnis: Verhungern muss keiner ...


Für Geringverdienende (Aufstocker)

Minijobber, versicherungspflichtige Unterbezahlte
zahlt eh der Arbeitgeber KV und PV. Was soll das also?

Die Fallmanagerin wurde umgehend angeschrieben, dass der Satz nicht näher bestimmt ist.

  • Ich wissen will, unter welchen Umständen ein Leistungswegfall eintreten könnte?


Brief ans Jobcenter zur Klärung:


Sehr geehrte Frau Fallmanagerin,


Die Eingliederungsvereinbarung kann ich in der Form, wegen des Passus in der Rechtsbehelfsbelehrung, nicht unterschreiben.


Die §§ 31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

  • sehen bei Verstößen gegen die,  in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten, Leistungsminderungen vor.


Das Arbeitslosengeld II kann demnach

  • bei erstmaligen und wiederholten Pflichtverletzungen
  • über einen Zeitraum von jeweils 3 Monaten – auch mehrfach nacheinander – in gestufter Höhe
  • gemindert werden oder sogar
  • vollständig entfallen.


Ich habe wegen eines anderen Passus, der auch heute noch in der Eingliederungsvereinbarung zu finden ist, schon einmal in einem Schreiben

  • vom 24. Februar 2020 um Erläuterung gebeten.

Leider habe ich bis heute keine Antwort erhalten. (siehe Anlage)

Bin gespannt auf die Antwort.

Eine erfolgreiche Klage gegen eine Eingliederungsvereinbarung liegt im Archiv des Jobcenters,

  • durch Unterschrift "unter Vorbehalt".

Hier kann man es ruhig auf eine EV als Verwaltungsakt (Zwangvereinbarung) ankommen lassen,
gegen den Widerspruch und, gegebenen Falles, Klage erhoben werden kann.

Die Belehrung wird jedoch nicht nur per EV ausgegeben,
sondern wird auch mit den Einladungen "zum persönlichen Kaffekränzchen" versandt.

Ausgesprochen entgegenkommend,

2. Februar 2021 (Monate später)

Das Jobcenter räumt ein, "kulanter Weise", das heißt, sie machen eine Ausnahme ;-)

die Forderung zur Unterschrift ist vom Tisch.

  • Eine Zwangsvereinbarung (Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt) kommt keine nach
  • mit dem Schreiben stimmt etwas nicht:
    - kein Grund es nicht weiter zu versenden


Seither wurden Zeit, Geld und Ressourcen gespart.

12. August 2022 (Jahre später)
Es wird darauf verzichtet weitere rechtswidrige Knebelangebote zu unterbreiten.


Mit solidarischen Grüßen
Eure Jane


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